Notar auf Schadensersatz wegen Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist verurteilt

Unsere Mandanten hatten eine Immobilie in der Franz-Wiesner-Straße in Chemnitz von einem Bauträger erworben. Der Vertrieb der Wohnung erfolgte über die Firma "Die Dienstleister", die unsere Mandanten zum Kauf der Immobilie sowie zum Abschluss des erforderlichen Darlehensvertrages durch Telefonanrufe und anschließende Hausbesuche bestimmten. Im Anschluss daran vereinbarten "Die Dienstleister"  für  unsere  Mandanten  einen Beurkundungstermin bei einem Notar in Stuttgart. Die zu beurkundende Kaufvertragsurkunde enthielt den Hinweis auf 1 7 Abs. 2 a BeurkG sowie die Bestätigung der Käufer, dass  sie ausreichend Gelegenheit hatten, sich vorab mit dem Gegenstand dieser Beurkundung auseinanderzusetzen und die heutige Beurkundung auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin stattfinde.

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass entgegen dem Wortlaut der Kaufvertragsurkunde unseren Mandanten der Kaufvertragsentwurf gemäß den gesetzlichen Vorgaben nicht zwei Wochen zuvor zur Verfügung gestellt wurde. Der beurkundende Notar hatte unsere Mandanten nicht über die  Zwei-Wochen-Frist  und  ihre  fehlende  Beachtung  aufgeklärt.  Der  Notar  hat  mit der Beurkundung des Kaufvertrages seine Amtspflichten verletzt und haftet unseren Mandanten auf Schadenersatz. Das Landgericht verurteilte den Notar auf Rückzahlung des Wohnungskaufpreises   gegen  Übertragung  der Immobilie.

Die Entscheidung des Landgerichts Baden-Baden dürfte für alle Käufer von Interesse sein, denen der Kaufvertragstext nicht wie in der Urkunde angegeben zwei Wochen vor der Beurkundung vorlag.