Coronabedingter Umsatzrückgang? Mindern Sie Ihre Gewerbemiete!
Was sich bisher als sehr schwer erwiesen hat, könnte nun möglich sein! Die Pflicht zur Mietzahlung trotz pandemiebedingter Umsatzeinbußen und -ausfällen wurde bisher gerichtlich bestätigt (z.B. Urteil des LG Stuttgart vom 19.11.2020, Az. 11 O 215/20), sodass Einzelhändler und sonstige Gewerbetreibende ihre Mietzahlungen in der Vergangenheit aufbringen mussten- trotz ausständiger Überbrückungshilfen!
Was hat sich geändert?
Mit Einführung der neuen Regelung des Art. 240 § 7 EGBGB wird nun vermutet, dass die Schließung des Geschäftsbetriebes eine sog. schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage darstellt.
Was bedeutet das für gewerbliche Mieter?
Ihnen als Mieter sind die monatlichen Mietzahlungen möglicherweise nicht mehr zumutbar, wenn Sie infolge der Corona-Maßnahmen erhebliche Umsatzeinbußen verzeichnen und die staatliche Unterstützung noch nicht zugeflossen ist.
Ob Ihnen ein Recht zur Mietminderung zusteht, ist dabei immer anhand des konkreten Einzelfalles zu beurteilen.
Kostenlose Erstberatung
Sie sind Mieter einer Gewerbeimmobilie oder Ladenfläche, die Sie aufgrund der Einschränkungen durch die Corona Pandemie nicht nutzen können? Lassen Sie von uns sofort Ihren Anspruch prüfen! Im Rahmen einer kostenlosen Erstprüfung am Telefon, setzen wir uns mit Ihrem konkreten Fall auseinander und erstellen Ihnen ein individuelles Angebot.