Sparkasse kündigt Prämiensparern – Dürfen die das?

Immer häufiger kündigen Sparkasse und Co. langjährige Prämiensparverträge und berufen sich dabei auf ein Urteil des BGH – Dass den Banken dabei aber nur in ganz speziellen Fällen überhaupt ein Kündigungsrecht zusteht, zeigt ein Urteil des OLG Nürnberg vom 29.03.2022.

Weil den Banken einst zugesicherte Zinsen in Alt-Verträgen zu teuer werden, versuchen einige Finanzinstitute Kunden zur Kündigung zu drängen oder die Verträge zu beenden. Die Banken erklären dabei u. a., ein Kündigungsrecht aufgrund des „Gebots der Wirtschaftlichkeit“ zu haben. Gerne zitiert wird dabei ein Urteil des BGH aus dem Jahre 2019 (BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 – Az. XI ZR 345/18). Entgegen der Auffassung der Banken hat der Bundesgerichtshof aber keinesfalls generell erlaubt, dass Sparkassen kündigen dürfen, sondern nur in ganz bestimmten Fällen.

Vor einiger Zeit noch wären Negativzinsen geradezu undenkbar gewesen. In den Neunzigern sowie den 2000er Jahren waren die Zinssätze noch deutlich über Null und die Finanzinstitute lockten Sparer mit immer lukrativeren Sparmodellen. Beliebt war dabei weitläufig das sog. Prämiensparen. Der Kunde sollte – bei vergleichsweise niedrigen Sparzinsen – durch immer größere Prämienzahlungen zur möglichst langen Vertragstreue verführt werden.


Dass die hohen Prämien den Banken nun teuer zu stehen kommen, ist offensichtlich. Viele Banken versuchen jetzt sich von den unliebsamen Verträgen zu lösen und verweisen dabei auf ein ihrer Meinung nach bestehendes Kündigungsrecht.


Mit Urteil vom 29.03.2022 (Az. 14 U 3259/20) hat das OLG Nürnberg allerdings klargestellt, dass in vielen Fällen eine ordentliche Kündigung wirksam abbedungen sein könnte.

Im entschiedenen Fall hatte die Sparkasse mit dem Kläger eine Prämienstaffel dergestalt vereinbart, dass die Prämien in den ersten 15 Jahren kontinuierlich bis zu einem Satz von 50 % anstiegen, die Jahre 16 bis 20 explizit mit der gleichen Prämie angegeben waren und sodann jedes Folgejahr (FJ) ebenfalls mit einem Satz von 50 % prämiert werde.

Nachdem der Kläger den Sparvertrag über 17 Jahre bediente, kündigte die Sparkasse den Vertrag mit dem Hinweis auf „grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den vergangenen Jahren“.

Das OLG Nürnberg hat nun entschieden, dass eine solche Kündigung unwirksam ist.

Haben die Parteien bei einem Prämiensparvertrag explizit für einzelne Zeiträume geregelt, in welcher Höhe Spar-Prämien an den Kunden ausgezahlt werden sollen, so ist darin im Zweifel gleichzeitig die konkludente Vereinbarung zu sehen, dass eine ordentliche Kündigung bis zum Ablauf dieses Zeitrahmens abbedungen sein soll.

Nachdem die Finanzinstitute in einer großen Zahl von Fällen auf eine gleichlautende Prämienstaffel zurückgriffen, ist davon auszugehen, dass auch bei einer Vielzahl der Prämiensparverträge eine ordentliche Kündigung in den ersten 20 Jahren ausgeschlossen ist.

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