Rückforderung von Weihnachtsgeld

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann in Tarifverträgen vereinbart werden, dass die Rückzahlung einer Sonderzahlung zu erfolgen hat, wenn der Arbeitnehmer bis einschließlich 31. März des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenem Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.

Das Bundesarbeitsgericht stellte jedoch fest, dass die konkrete tarifvertragliche Rückzahlungsregelung unwirksam wäre, wenn sie in einem Arbeitsvertrag vereinbart worden wäre. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob im Arbeitsvertrag eine Rückzahlungsklausel wirksam formuliert wurde.

Im übrigen darf der Arbeitgeber die Höhe des Weihnachtsgeldes nicht willkürlich je nach Arbeitnehmer festlegen, wenn das Weihnachtsgeld freiwillig gezahlt wird.

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