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Rechtsanwaltskosten bei Erbauseinandersetzung steuerlich absetzbar

Rechtsanwaltskosten als erbschaftsteuerliche Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 11.3.2026 (II R 10/23) bestätigt, dass Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung, insbesondere bei Teilungsversteigerungen zur Auflösung einer Erbengemeinschaft, als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig sind.

Kernaussage

Zentrale Frage war die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen Nachlassverteilungs- bzw. Nachlassregelungskosten und nicht abzugsfähigen Nachlassverwaltungskosten im Rahmen der Erbschaftsteuer.

Rechtsanwaltskosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach § 2042 BGB stehen – insbesondere im Rahmen von Teilungsversteigerungen und der Aufteilung von Nachlasskonten – sind als Kosten der Verteilung des Nachlasses gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig.

Demgegenüber bleiben Kosten der bloßen Nachlassverwaltung, etwa der fortgesetzten Vermietung von Nachlassimmobilien, nicht abzugsfähig. Die frühere Verwaltung des Nachlasses, zum Beispiel durch die Vermietung einer Immobilie, schließt eine spätere Phase der Nachlassverteilung jedoch nicht aus. Mit dem Auseinandersetzungsverlangen beginnt vielmehr eine neue, eigenständige Phase, in der erneut abzugsfähige Kosten anfallen können.

Der Umstand, dass die Erbauseinandersetzung auf dem eigenen Willensentschluss eines der Miterben beruht, lässt den sachlichen Zusammenhang der hierfür entstehenden Rechtsanwaltskosten mit dem Erwerb von Todes wegen unberührt, sodass diese weiterhin als erbschaftsteuerlich relevante Nachlassverteilungskosten einzuordnen sind.

Praxishinweis

Berater und Erben sollten Anwaltskosten danach unterscheiden, ob sie der Nachlassverwaltung oder der Aufhebung und Verteilung des Nachlasses dienen. Letztere sind regelmäßig als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig und sollten entsprechend dokumentiert und im Erbschaftsteuerverfahren geltend gemacht werden.

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