Noch immer keine Verjährung im Dieselskandal!

Sie haben ein von der Manipulationssoftware betroffenes Dieselfahrzeug von VW im Jahre 2015 oder früher erworben und Ihre Schadensersatzansprüche noch nicht geltend gemacht?

Ihre Ansprüche sind noch nicht verjährt!

Das Landgericht Duisburg hat nun in einem Urteil vom 20.01.2020, Az. 4 O 165/19, entschieden, dass die Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hat!

Grundsätzlich unterliegen die Schadensersatzansprüche der sog. Regelverjährung von drei Jahren.

Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ist zum einen der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs und zum anderen Kenntnis des Gläubigers von diesen anspruchsbegründenden Umständen.

Mit seinem verbraucherfreundlichen Urteil stellt das Landgericht Duisburg nun fest, dass die Rechtslage angesichts der unterschiedlichen Bewertungen der einzelnen Gerichte noch so unklar ist, dass eine Klage dem Geschädigten nicht ohne Weiteres zumutbar ist.

Nach Auffassung des Gerichts hat die Frist der Verjährung noch nicht zu laufen begonnen!

Dies gilt so lange, bis der Bundesgerichtshof höchstrichterlich darüber entschieden hat. Eine solche Entscheidung steht bisher noch aus. Ein erster Verhandlungstag eines betroffenen Klägers hat der BGH für den 05.05.2020, Az. VI ZR 252/19, angesetzt. Ein Urteil dürfte daher noch auf sich warten lassen.

Vereinbaren Sie einen Termin zur Überprüfung Ihrer möglichen Schadensersatzansprüche!

Ihre Ansprechpartner in Würzburg, Marktheidenfeld, Schweinfurt und Kitzingen:

Thomas Lenzen

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Franziska Fila

Rechtsanwältin

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