Mehrarbeitszuschläge für Teilzeit: Neues Urteil stärkt Arbeitnehmerrechte
Mehrarbeitszuschläge für Teilzeit: Neues Urteil stärkt Arbeitnehmerrechte
Worum geht es in dem Urteil?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 26.11.2025 (Az. 5 AZR 118/23) entschieden: Teilzeitkräfte dürfen bei Mehrarbeitszuschlägen nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte.
Im entschiedenen Fall arbeitete ein Lagerarbeiter in Teilzeit. Ein Tarifvertrag sah vor, dass es erst ab der 41. Wochenstunde einen Mehrarbeitszuschlag von 25 % gibt – und zwar für alle Beschäftigten gleich, egal ob Voll- oder Teilzeit. Der Kläger verlangte Zuschläge bereits für Stunden, die deutlich über seiner persönlichen Teilzeit-Stundenzahl lagen, aber unter 40 Stunden pro Woche blieben.
Das BAG gab ihm im Grundsatz Recht.
Der rechtliche Hintergrund – kurz erklärt
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt: Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der geringeren Arbeitszeit nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte.
Das Gericht sagt nun:
- Wenn Vollzeitkräfte z. B. ab 40 Stunden pro Woche einen Zuschlag bekommen,
- muss die Zuschlagsgrenze für Teilzeitkräfte proportional abgesenkt werden.
- Eine starre Grenze „Zuschlag erst ab 41 Wochenstunden für alle“ benachteiligt Teilzeitkräfte – und ist insoweit unwirksam.
Die Folge: Die tarifliche Regelung verstößt gegen das Benachteiligungsverbot und ist in diesem Punkt nichtig; stattdessen ist die „übliche“ (faire) Vergütung geschuldet, die sich an der Vollzeitregelung orientiert.
Was bedeutet das praktisch für Teilzeitkräfte?
Wenn Sie in Teilzeit arbeiten, kann das Urteil für Sie finanziell interessant sein:
- Sie bekommen bisher Mehrarbeits- oder Überstundenzuschläge erst, wenn Sie z. B. 40 Stunden in der Woche erreichen.
- Ihre vertragliche Wochenarbeitszeit liegt aber deutlich darunter (z. B. 25, 30 oder 32 Stunden).
- Sie leisten regelmäßig mehr als vertraglich vereinbart, ohne Zuschlag.
Dann gilt nach der Linie des BAG:
- Die Zuschlagsgrenze muss auf Ihr Teilzeitniveau heruntergerechnet werden.
- Stunden, die diese abgesenkte Grenze überschreiten, sind mit Zuschlag zu vergüten.
- Es können Nachzahlungsansprüche für die Vergangenheit bestehen – soweit Ausschlussfristen und Verjährung das zulassen.
Gerade in Branchen mit Schichtdienst, Lager/Logistik, Handel, Pflege und Gastronomie sind solche Konstellationen häufig.
Was sollten Arbeitnehmer jetzt tun?
Teilzeitbeschäftigte sollten prüfen (lassen):
- Gilt bei mir ein Tarifvertrag oder eine betriebliche Regelung mit fester Stunden-Grenze für Zuschläge (z. B. ab 40 oder 41 Stunden)?
- Habe ich in den letzten Monaten oder Jahren regelmäßig mehr gearbeitet, als in meinem Arbeitsvertrag steht?
- Wurden diese Stunden ohne Zuschlag vergütet?
Wichtig: In vielen Arbeits- und Tarifverträgen gibt es kurze Ausschlussfristen. Wer zu lange wartet, verliert seine Ansprüche, selbst wenn die Rechtslage eigentlich auf seiner Seite ist.
Was bedeutet das Urteil für Arbeitgeber?
Arbeitgeber sollten ihre Regelungen zur Mehrarbeit dringend auf den Prüfstand stellen:
- Gibt es ein Modell „Zuschlag erst ab Vollzeitgrenze“ ohne gesonderte Regelung für Teilzeit?
- Werden Teilzeitkräfte faktisch schlechter gestellt als Vollzeitkräfte?
- Bestehen Risiken für Nachzahlungen an eine Vielzahl von Teilzeitbeschäftigten?
Neben der Überarbeitung von Arbeits- und Tarifverträgen geht es auch darum, bestehende Fälle sauber zu bewerten und Streitigkeiten möglichst früh und außergerichtlich zu lösen.
Unsere Empfehlung: Lassen Sie Ihre Ansprüche oder Ihr Modell prüfen
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt deutlich:
Teilzeit darf beim Geld keine Rolle spielen – jedenfalls nicht zu Ihrem Nachteil.
Die Kanzlei Dr. Herzog und Kollegen in Würzburg unterstützt
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dabei,
- mögliche Nachzahlungsansprüche auf Mehrarbeits- oder Überstundenzuschläge zu prüfen und
- diese fristgerecht und durchsetzungsstark geltend zu machen;
Arbeitgeber dabei,
- Vergütungsmodelle rechtssicher und praxistauglich zu gestalten und
- Risiken aus der neuen Rechtsprechung zu begrenzen.
Wenn Sie unsicher sind, ob das Urteil auch Ihre Situation betrifft, lohnt sich eine kurze rechtliche Einschätzung – bevor Ansprüche an Ausschlussfristen scheitern.
Wenn wir Ihnen weiterhelfen können, kommen Sie gerne auf uns zu:
Ihr Ansprechpartner in Würzburg, Marktheidenfeld, Schweinfurt und Kitzingen:
Dr. Rüdiger Herzog
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Telefon: 0931 / 32208-27
E-Mail: info@jus-plus.de
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Mario Aulbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Telefon: 0931 / 32208-35
E-Mail: info@jus-plus.de
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