LAG Berlin-Brandenburg: Kein qualifiziertes Arbeitszeugnis ohne offizielles Briefpapier
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 28. November 2023, 26 Ta 1198/23, eine wichtige Entscheidung bezüglich der Ausstellung von Arbeitszeugnissen getroffen. Das Gericht stellte fest, dass ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nur auf offiziellem Briefpapier des Arbeitgebers ausgestellt werden darf.
In dem verhandelten Fall hatte ein ehemaliger Mitarbeiter geklagt, da sein Arbeitszeugnis nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Insbesondere bemängelte er, dass das Zeugnis nicht auf dem offiziellen Briefpapier des Unternehmens ausgestellt worden war. Stattdessen wurde das Zeugnis auf neutralem Papier ohne Firmenlogo oder andere Identifikationsmerkmale präsentiert.
Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und erklärte das Arbeitszeugnis für unzureichend. Es betonte, dass ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ein offizielles Dokument ist, das die Identität des Arbeitgebers klar erkennen lässt. Durch die Verwendung von neutralem Papier könnten Zweifel an der Echtheit und Glaubwürdigkeit des Zeugnisses entstehen, was dem Zweck eines Arbeitszeugnisses als Referenz für zukünftige Arbeitgeber widerspricht.
Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg sendet eine klare Botschaft an Arbeitgeber:
Die Ausstellung von Arbeitszeugnissen muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, um die Rechte der Arbeitnehmer zu wahren. Dazu gehört auch die Verwendung von offiziellem Briefpapier des Unternehmens, um die Authentizität des Zeugnisses zu gewährleisten.
Diese Entscheidung führt die Linie der BAG-Rechtsprechung fort. Insgesamt muss das Zeugnis auf haltbarem Papier von guter Qualität verfasst sein, sauber und ordentlich geschrieben sein und frei von Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen oder Ähnlichem sein.
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