Krankschreibung nach Eigenkündigung: Wann der „gelbe Schein“ seinen Beweiswert verliert
1. Kern der Entscheidung
Das LAG Niedersachsen hatte über Entgeltfortzahlung einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, die sich am Morgen arbeitsunfähig meldete und noch am selben Tag die Eigenkündigung auf den Weg brachte. Die Krankschreibungen liefen sodann lückenlos bis zum letzten Arbeitstag (Urteil des LAG Niedersachen vom 19.11.2025, 8 Sla 372/25).
Im entschiedenen Fall arbeitete ein Lagerarbeiter in Teilzeit. Ein Tarifvertrag sah vor, dass es erst ab der 41. Wochenstunde einen Mehrarbeitszuschlag von 25 % gibt – und zwar für alle Beschäftigten gleich, egal ob Voll- oder Teilzeit. Der Kläger verlangte Zuschläge bereits für Stunden, die deutlich über seiner persönlichen Teilzeit-Stundenzahl lagen, aber unter 40 Stunden pro Woche blieben.
Das Gericht verneinte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG, weil:
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Beweiswert der AU-Bescheinigungen erschüttert:
- Krankheit und Eigenkündigung fallen auf denselben Tag.
- Die AU wird „passgenau“ bis zum Ende der Arbeitspflicht, also bis zum Ende der Kündigungsfrist, bescheinigt.
- Ob die Arbeitnehmerin subjektiv „erst nach“ der Krankschreibung kündigen wollte, ist rechtlich unerheblich, weil objektiv nicht überprüfbar.
Diese Konstellation begründet nach Auffassung des LAG ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit und erschüttert den Beweiswert der AU im Sinne der BAG-Rechtsprechung.
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„Aufhebungsvertragsangebot“ hilft nicht:
Dass die Klägerin kurz darauf einen Aufhebungsvertrag zum 31.08. angeboten und damit auf einen Teil der möglichen Entgeltfortzahlung verzichtet hätte, ändert nichts. Schon der bis 31.08. bescheinigte Zeitraum deckt passgenau die Ruhephase ab und bleibt auffällig.
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Massive ärztliche Verfahrensfehler:
Die behandelnde Ärztin räumte ein, dass sie:
- psychische Beschwerden der Patientin im Wesentlichen „geglaubt“ habe, ohne vertiefte Anamnese, und
- zwei Folgebescheinigungen von einem Kollegen „auf Zuruf“ unterschrieben wurden, ohne persönliche Untersuchung der Klägerin.
Das wertet das LAG als groben Verstoß gegen § 4 Abs. 5 AU-Richtlinie und als derart mangelbehaftete Praxis, dass insgesamt keine belastbare ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vorliegt.
Konsequenz: Nach Erschütterung des Beweiswerts hätte die Klägerin ihre Erkrankung substantiiert darlegen und beweisen müssen, also Art, Beschwerden und Auswirkungen auf die konkrete Tätigkeit. Das gelang ihr nicht; die Klage auf Entgeltfortzahlung wurde vollständig abgewiesen.
2. Folgerungen aus der Entscheidung
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Beweiswert der AU ist hoch, aber nicht unantastbar
Eine ordnungsgemäße AU bleibt das „wichtigste Beweismittel“ für die Arbeitsunfähigkeit, begründet aber keine gesetzliche Vermutung; der Arbeitgeber kann sie mit plausiblen Indizien erschüttern.
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Zeitliche Koinzidenz reicht als starkes Indiz
Fällt die Erst-Krankschreibung mit der Eigenkündigung zusammen und decken Erst- und Folgebescheinigungen den Kündigungszeitraum passgenau ab, können Gerichte allein daraus ernsthafte Zweifel ableiten – unabhängig davon, wer kündigt.
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Ärztliche Richtlinienverstöße sind „game changer“
Krankschreibungen ohne persönliche oder zulässige telemedizinische Untersuchung, bloß auf Basis von Glauben an Patientenschilderungen oder „Unterschriftenservice“ durch Kollegen verstoßen gegen § 4 Abs. 5 AU-Richtlinie und können den gesamten Beweiswert der AU zerstören.
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Nach Erschütterung volle Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer muss dann – laienhaft, aber konkret – schildern, welche Beschwerden in welchem Zeitraum bestanden, wie sie die konkrete Tätigkeit unmöglich machten und welche Behandlung erfolgte; regelmäßig ist die Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht erforderlich.
3. Empfehlungen für die Praxis
3.1 Für Arbeitgeber
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AU nach Kündigung systematisch prüfen
- Zeitpunkt der Krankschreibung: Tag der Eigen- oder Arbeitgeberkündigung?
- Dauer der AU: passgenaue Abdeckung der Kündigungsfrist?
- Unmittelbare Arbeitsaufnahme in einem neuen Job nach Vertragsende?
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Formale Auffälligkeiten der AU dokumentieren
- Abweichende Unterschriften, unterschiedliche Aussteller, ungewöhnliche Verlängerungsrhythmen.
- Hinweise auf fehlende Untersuchung, zum Beispiel „Patient war gar nicht da“, Krankschreibung nur telefonisch ohne zulässige Grundlage oder „auf Zuruf“.
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Prozessual aktiv angreifen
- Im Prozess konkrete Indizien zur Erschütterung des Beweiswerts vortragen.
- Beweisaufnahme zur ärztlichen Vorgehensweise beantragen.
- Nach erfolgreicher Erschütterung auf substantiierte Darlegung und Beweislast des Arbeitnehmers bestehen.
Gerade im Zusammenspiel von „passgenauer“ Krankschreibung und erkennbaren Richtlinienverstößen bestehen heute realistische Chancen, Entgeltfortzahlungsansprüche erfolgreich abzuwehren.
3.2 Für Arbeitnehmer und behandelnde Ärzte
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Bewusstsein für Risiken „passgenauer“ AU
Arbeitnehmer sollten wissen, dass eine Krankschreibung im engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Kündigung – insbesondere bei lückenloser Dauer bis zum Vertragsende – verstärkt hinterfragt wird und der „gelbe Schein“ allein keinen sicheren Entgeltfortzahlungsanspruch mehr garantiert.
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Strikte Beachtung der AU-Richtlinie in Praxen
Ärztinnen und Ärzte sollten Krankschreibungen – erst recht bei psychischer Symptomatik – nur nach nachvollziehbarer Anamnese, persönlicher oder ordnungsgemäß telemedizinischer Untersuchung und eigener Unterschrift ausstellen. „Glauben ohne Untersuchung“ und „Unterschrift auf Zuruf“ sind nicht nur berufsrechtlich, sondern auch arbeitsrechtlich riskant und können vor Gericht zur völligen Entwertung der AU führen.
4. Kurz-Fazit
Die Entscheidung des LAG Niedersachsen fügt sich nahtlos in die Linie des BAG ein: Krankschreibungen im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Kündigung stehen unter erheblichem Rechtfertigungsdruck. Arbeitgeber sind nicht mehr gehalten, auch offensichtlich „passgenaue“ und formell zweifelhafte AU-Bescheinigungen hinzunehmen, sondern können und sollten den Beweiswert aktiv angreifen. Arbeitnehmer und Ärzte wiederum müssen sich auf eine deutlich strengere inhaltliche und formelle Kontrolle der AU-Bescheinigung einstellen.
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