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Kopftuch bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen – Diskriminierende Bewerbungsabsage

Sachverhalt

Eine muslimische Bewerberin bewarb sich als Luftsicherheitsassistentin für die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen. Im Lebenslauf-Foto trug sie Kopftuch. Kurz nach Übersendung des Lebenslaufs erhielt sie eine Absage ohne Begründung. Später berief sich die (von der Bundespolizei beliehene) Arbeitgeberin auf ein Kopfbedeckungsverbot und ein angebliches Neutralitätsgebot im Sicherheitsbereich.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass die Ablehnung der Bewerbung allein wegen des Kopftuchs eine Benachteiligung wegen der Religion nach dem AGG darstellt und der Bewerberin einen Entschädigungsanspruch zusteht (BAG, Urteil vom 29.01.2026 – 8 AZR 49/25).

Wesentliche Punkte:

  • Das Tragen eines Kopftuchs ist Ausdruck der Religionsfreiheit; das Nichttragen eines Kopftuchs ist für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin keine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“.
  •  Ein pauschales Neutralitäts- oder Kopfbedeckungsverbot rechtfertigt eine Ungleichbehandlung nicht, solange der Arbeitgeber kein konkretes, belegbares Bedürfnis (z.B. Sicherheitsvorgaben, zwingende Konfliktlage) nachweist.
  • Allgemeine Befürchtungen, Kopftücher könnten Konflikte mit Passagieren auslösen oder die „Neutralität“ beeinträchtigen, genügen nicht.
  • Die Entschädigung wurde – wie schon in den Vorinstanzen – auf 3.500 € festgesetzt.

Kurzempfehlungen für die Praxis

Für Arbeitgeber

  • Stellenbesetzungen und Absagen müssen religionsneutral erfolgen; Neutralitätskonzepte sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig und müssen konsequent, verhältnismäßig und belegbar sein.
  • Kopftücher dürfen im Regelfall nicht als Ausschlusskriterium für Tätigkeiten in der Sicherheitskontrolle herangezogen werden.
  • Absagegründe sollten intern dokumentiert und konsistent kommuniziert werden, um im Streitfall AGG-konform begründet werden zu können.

Für Bewerberinnen

  • Wird erkennbar wegen des Kopftuchs eine Absage erteilt, kommen Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG in Betracht. Fristen für Geltendmachung und Klage (AGG / § 61 b ArbGG) sind strikt einzuhalten.

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