Ist Ihre Patientenverfügung noch aktuell?
Neues Urteil des Bundesgerichtshofes zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
In seinem Beschluss vom 06.07.2016 - XII ZB 61/16 hat der Bundesgerichtshof sich mit der Frage beschäftigt, was Inhalt einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung sein muss, insbesondere wenn es um die Frage des Abbruches von lebenserhaltenden Maßnahmen geht.
Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene wurde aufgrund eines Hirnschlages in ein Krankenhaus eingeliefert und dort umgehend über eine Magensonde ernährt. Ab diesem Zeitpunkt besaß er noch für einen Zeitraum von über einem Jahr die Fähigkeit seinen Willen zu äußern. Diese verlor er allerdings infolge seiner zunehmenden Erkrankung.
Aufgrund einer langen Vorerkrankung, hatte der Betroffene eine Patientenverfügung und auch eine Vorsorgevollmacht erteilt. Bereits in der Patientenverfügung wurde dargelegt unter welchen medizinischen Gesichtspunkten lebensverlängernde Maßnahmen zu unterbleiben haben. In der Vorsorgevollmacht wurde dann festgehalten, dass die Vorgaben der Patientenverfügung von dem Bevollmächtigten in Absprache mit den behandelnden Ärzten zu berücksichtigen sind.
Die Parteien stritten nun darüber, ob die künstlichen Ernährung abgebrochen werden und die Magensonde entfernt werden soll oder nicht. Hierbei stellte sich die eine Partei klar auf den Standpunkt, dass kein Fall vorliegt, der die Vorgaben in der Patientenverfügung erfüllen würde und somit der Abbruch der künstlichen Ernährung vom Willen des Erkrankten gedeckt wäre. Die Gegenposition sah hier in der Patientenverfügung gerade diesen Willen festgehalten.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes
In seinem Beschluss stellte der Bundesgerichtshof für den Fall, dass der Betroffene seinen eigenen Willen nicht mehr äußern kann klar, dass eine wirksame Bevollmächtigung entsprechend den Vorgaben des § 1904 BGB vorliegen muss, sowie eine dazugehörige schriftliche Patientenverfügung nach den Vorgaben des § 1901 a Abs. 1 BGB.
Dafür, dass der Bevollmächtigte für den Betroffenen nach § 1904 BGB tatsächlich rechtswirksam handeln kann, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht in welcher die durchzuführende medizinische Maßnahme auch ausdrücklich genannt oder konkret umschrieben ist. Darüber hinaus muss Einverständnis zwischen dem Bevollmächtigten und dem behandelnden Arzt bezüglich der medizinischen Maßnahme bestehen. Weiter muss in der Vollmacht auch deutlich zum Ausdruck kommen, dass durch die Maßnahme eine begründete Gefahr bestehen kann, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme versterben oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleiden könnte.
Das Gericht hatte hier Zweifel an den oben genannten Voraussetzungen der erteilten Vollmacht.
Darüber hinaus hatte das Gericht auch Zweifel, dass die Patientenverfügung den Vorgaben des § 1901 a Abs. 1 BGB entspricht. Hierzu muss schriftlich festgelegt werden, ob für den Fall, dass der Betroffene nicht mehr selbst seinen Willen äußern kann, dieser in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligt oder nicht. In der Patientenverfügung sind folglich konkrete ärztliche Maßnahmen zu benennen oder wie zu verfahren ist, sofern bestimmte Krankheiten oder Behandlungssituationen auftreten.
Im vorliegenden Fall wurde in der Patientenverfügung nur festgehalten das lebensverlängernde Maßnahmen zu unterbleiben haben. Dies wertete der Bundesgerichtshof nur als allgemeine Aussage und nicht als konkrete Benennung und Entscheidung des Betroffenen zum gegebenen Krankenzustand. Folglich entschied das Gericht, dass die künstliche Ernährung durch Entfernung der Magensonde nicht eingestellt werden darf.
Fazit
Obwohl im vorliegenden Fall eine Patientenverfügung und auch eine Vorsorgevollmacht vorlagen, aus welcher sich ergaben, das lebensverlängernde Maßnahmen zu unterbleiben haben, erfolgte hier dennoch eine Weiterversorgung des Erkrankten durch eine Magensonde, weil nach Auffassung des Gerichtes in dieser konkreten Situation der Wille des Patienten die Weiterversorgung zu stoppen, nicht in der Patientenverfügung niedergelegt war.
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