Homeoffice-Regelung durch Teilkündigung kündbar – Urteil des LAG Hamm

(Urteil des LAG Hamm vom 16. März 2023 – Az. 18 Sa 832/22)

Am 16. März 2023 hat das Landesarbeitsgericht Hamm (Az. 18 Sa 832/22) entschieden, dass eine separate Regelung zum Homeoffice durch eine Teilkündigung kündbar ist, sofern eine solche Kündbarkeit wirksam vereinbart wurde.

Die Regelungen in einer Zusatzvereinbarung über die Kündbarkeit einer Tätigkeit im Homeoffice beziehen sich auf spezielle Abreden über den Ort der Arbeitsleistung, die kündigungsrechtlich nicht besonders geschützt sind, sondern dem Direktionsrecht des ArbG gemäß § 106 S. 1 GewO unterliegen. Auch wenn man die Zusatzvereinbarung insgesamt oder im Hinblick auf die Regelung der Teilkündbarkeit unter § 7 als AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB oder jedenfalls als Einmalbedingung im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BGB ansehen würde, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündbarkeitsregelung.

Gute Nachricht für Arbeitgeber

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung klarer vertraglicher Regelungen im Zusammenhang mit Homeoffice. Arbeitgeber sollten zur Vermeidung einer etwaigen betrieblichen Übung eine Tätigkeit im Homeoffice vertraglich vereinbaren. Hierbei ist auf Laufzeit, Kündbarkeit und auch auf die Regelung der Konsequenzen dieser Teilkündigung für das Arbeitsverhältnis zu achten.

Gerne verfassen wir für Arbeitgeber eine Homeoffice-Vereinbarung mit wirksamer Teilkündigungsregelung.

Für Arbeitnehmer prüfen wir bestehende Homeoffice-Vereinbarungen und ein sich daraus ergebender Anspruch auf Homeoffice.

Wenn wir Ihnen weiterhelfen können, kommen Sie gerne auf uns zu:


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