Erbvertrag bleibt geschützt: Schenkungen trotz Rücktrittsvorbehalt unzulässig
Erbverträge dienen dazu, die künftige Erbfolge verbindlich festzulegen und dem Vertragserben eine verlässliche Erberwartung zu verschaffen. Problematisch wird es jedoch, wenn der Erblasser trotz erbvertraglicher Bindung lebzeitige Schenkungen vornimmt, die das Vermögen zulasten des Vertragserben verschieben.
In der Praxis stellt sich dann die Frage, wann eine solche Zuwendung als beeinträchtigende Schenkung im Sinne des § 2287 BGB anzusehen ist und ob der Vertragserbe hieraus Herausgabe- oder Wertersatzansprüche herleiten kann.
Besonders umstritten war, welche Folgen ein im Erbvertrag vereinbarter, aber nicht ausgeübter Rücktrittsvorbehalt für diese Rechtslage hat: Bleibt die Erberwartung geschützt, oder verliert der Vertragserbe bereits durch den bloßen Vorbehalt den Anspruch auf Abwehr beeinträchtigender Schenkungen?
In seiner grundlegenden Entscheidung vom 8.7.2026 (BGH, IV ZR 256/25) hat der Bundesgerichtshof nunmehr diese Streitfrage entschieden: Die Erberwartung des Vertragserben bleibt trotz vorbehaltenem, nicht erklärtem Rücktritt voll geschützt, und beeinträchtigende Schenkungen unterfallen weiterhin dem Anwendungsbereich des § 2287 BGB.
Im entschiedenen Fall hatten Ehegatten ihre gemeinsamen Kinder in einem notariellen Erbvertrag als Schlusserben zu gleichen Teilen eingesetzt. Später behielten sie sich ein freies Rücktrittsrecht vor und erweiterten die Abänderungsbefugnis des überlebenden Ehegatten. Zugleich übertrug der Erblasser einer Tochter bereits zu Lebzeiten mehrere Grundstücke sowie erhebliche Geldbeträge. Der benachteiligte Sohn verlangte Herausgabe bzw. Wertersatz wegen beeinträchtigender Schenkungen nach § 2287 BGB. Das OLG verneinte Ansprüche, weil der Rücktrittsvorbehalt die Erberwartung des Vertragserben entfallen lasse – der BGH hat diese Sicht nun eindeutig zurückgewiesen.
1. Kernaussage der Entscheidung:
Der BGH stellt klar: Ein nur vorbehaltenes, nicht erklärtes Rücktrittsrecht ändert nichts an der Bindungswirkung des Erbvertrags und der berechtigten Erberwartung des Vertragserben. Solange kein wirksamer Rücktritt nach §§ 2293, 2296 BGB erklärt ist, bleibt der Erbvertrag voll wirksam und entfaltet seiner vollständiger Bindungswirkung; lebzeitige Schenkungen des Erblassers können die Erberwartung objektiv beeinträchtigen und unterliegen daher weiterhin dem Schutz des § 2287 Abs. 1 BGB. Durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird der Vertrauensschutz der Vertragserben gestärkt: Heimliche oder einseitige Vermögensverschiebungen bleiben angreifbar, solange die Bindung des Erbvertrags fortbesteht.
Damit folgt der Senat der Auffassung, dass die Erberwartung erst mit wirksamer Ausübung des Rücktritts entfällt. Ein bloßer Rücktrittsvorbehalt schafft also keine schenkungsfreie Zone zugunsten des Erblassers. Schenkungen dürfen nicht dazu dienen, die vertraglich festgelegte Erbfolge faktisch zu unterlaufen, ohne einen formwirksamen Rücktritt vom Erbvertrag zu erklären.
Zugleich grenzt der Bundesgerichtshof Rücktritts- und Änderungsvorbehalte deutlich voneinander ab:
Während ein Änderungsvorbehalt die Bindungswirkung des Erbvertrags in seinem Anwendungsbereich von Anfang an einschränkt und damit die Erberwartung reduziert, erhält ein Rücktrittsvorbehalt die Bindung zunächst vollständig aufrecht und eröffnet lediglich die Möglichkeit, sie später durch eine formgebundene Erklärung vollständig zu beseitigen.
2. Praxishinweis
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Tragweite für Erbverträge und lebzeitige Vermögensübertragungen:
Ein bloßer Rücktrittsvorbehalt nimmt Schenkungen des Erblassers nicht aus dem Schutzbereich des § 2287 BGB heraus. Vertragserben behalten eine durchsetzbare Erberwartung, solange kein wirksamer Rücktritt erklärt ist.
Wer dem Erblasser trotz erbvertraglicher Bindung Spielräume für lebzeitige Zuwendungen eröffnen will, muss dies über klar formulierte Änderungsvorbehalte regeln, die den Umfang der zulässigen Abweichungen ausdrücklich festlegen.
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Dr. Alexander Grün
Rechtsanwalt
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