Entscheidung des BAG vom 16.04.2024 zur Frage der Verjährung des Urlaubsanspruchs im Rahmen von Elternzeit

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat mit seinem Urteil vom 20. September 2022 eine wegweisende Entscheidung bezüglich des Urlaubsanspruchs von Eltern getroffen. Das Gericht entschied, dass die Verjährung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit frühestens mit dem Ende der Elternzeit beginnt.

In dem verhandelten Fall hatte eine Arbeitnehmerin geklagt, die nach der Geburt ihres Kindes Elternzeit in Anspruch genommen hatte. Nach ihrer Rückkehr in den Beruf forderte sie ihren noch ausstehenden Urlaubsanspruch ein, der während der Elternzeit entstanden war. Die Arbeitnehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Elternzeit. Der Arbeitgeber argumentierte jedoch, dass der Urlaubsanspruch jedenfalls verjährt sei, da er nicht innerhalb des gesetzlichen Zeitrahmens genommen wurde.

Das LAG Baden-Württemberg entschied zugunsten der Arbeitnehmerin und erklärte, dass die Verjährung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit ausgesetzt ist. Die Verjährungsfrist beginnt demnach erst mit dem Ende der Elternzeit zu laufen. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass der Arbeitnehmer seinen vor und während der Elternzeit erworbenen Urlaub nach der Elternzeit auch nehmen können soll.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Revision des Arbeitgebers gegen das Urteil des LAG Baden-Württemberg am 16.04.2024 zurückgewiesen und damit das Urteil des LAG Baden-Württemberg bestätigt.

Fazit:

Diese Entscheidung des BAG hat weitreichende Auswirkungen auf Arbeitnehmer, insbesondere auf Eltern, die Elternzeit in Anspruch nehmen. Sie gewährt diesen Arbeitnehmern zusätzliche Sicherheit in Bezug auf ihre Urlaubsansprüche und ermöglicht es ihnen, ihre Elternzeit ohne zusätzliche Belastungen zu genießen.

Für Arbeitgeber bedeutet dieses Urteil, dass sie die Urlaubsansprüche ihrer Mitarbeiter während der Elternzeit im Blick behalten müssen. Eine Kürzung des während der Elternzeit erworbenen Urlaubs ist nach wie vor nur vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.


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