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Ehegattentestament unwirksam ohne Lesefähigkeit des Mitunterzeichners

Zur Zweijahresfrist der Grundbuchberichtigung nach Erbfall

(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.12.2023 – 19 W 95/22, ErbR 2024, 295)

Das gemeinschaftliche Testament gehört zu den bedeutsamsten Rechtsinstituten des deutschen Erbrechts. Für Ehegatten bietet es die Möglichkeit, ihre letztwilligen Verfügungen in einem einzigen Dokument gemeinsam niederzulegen und damit ihren übereinstimmenden Willen für den Erbfall verbindlich zu beurkunden.

§ 2267 BGB enthält dabei eine wichtige Formerleichterung: Es genügt, wenn ein Ehegatte den Text eigenhändig schreibt und unterschreibt, während der andere lediglich mitunterzeichnet. Einer gesonderten handschriftlichen Niederschrift durch den Mitunterzeichnenden bedarf es nicht. Diese Erleichterung hat jedoch Grenzen – und genau um diese Grenzen geht es in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg.

Sachverhalt

Anfang 2021 erkrankte die Erblasserin schwer und wurde zur palliativen Pflege nach Hause entlassen.  Während ihres vorausgegangenen Krankenhausaufenthalts verfasste ihr Ehemann eigenhändig den Text eines gemeinschaftlichen Testaments, das im Wesentlichen die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung hinsichtlich der gemeinsamen Immobilie und weiterer Vermögenswerte vorsah.

Am 7.3.2021 unterzeichneten beide Ehegatten das Dokument, wobei die bettlägerige und geschwächte Erblasserin die Unterschrift nach Schilderung ihres Mannes unter erheblicher körperlicher Anstrengung leistete. Da sie an einer Sehbeeinträchtigung litt und keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ihr die üblicherweise getragene Brille in diesem Moment zur Verfügung stand, war sie außerstande, den Testamentstext vor der Unterzeichnung zu lesen.

Das Nachlassgericht lehnte den Antrag des Ehemannes auf Erteilung eines Alleinerbscheins ab; das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte diese Entscheidung.

Entscheidung des OLG Brandenburg

Mit Beschluss vom 10.2.2026 – 3 W 14/23 stellte das Oberlandesgericht Brandenburg klar, dass sich die Formerleichterung des § 2267 BGB ausschließlich auf das Erfordernis des eigenhändigen Schreibens erstreckt, nicht jedoch auf die übrigen personenbezogenen Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 2247 BGB.

Voraussetzung für die Wirksamkeit der in der Mitunterzeichnung liegenden letztwilligen Verfügung ist nicht allein, dass die Haupterklärung zuvor von dem anderen Ehegatten niedergeschrieben wurde und durch die Mitunterzeichnung räumlich gedeckt wird. Vielmehr müsse der Mitunterzeichnende die Haupterklärung auch lesen und sich ihren Inhalt zu eigen gemacht haben. Dies gilt insbesondere für die Fähigkeit, das Niedergeschriebene zu lesen und inhaltlich zu erfassen. Wer Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann kein eigenhändiges Testament errichten – weder als Verfasser nach § 2247 BGB noch als Mitunterzeichner nach § 2267 BGB.

Den entscheidenden Grund für die Unwirksamkeit des Testaments sah das Gericht daher darin, dass die Erblasserin nicht in der Lage war, den Text zu lesen. Da ihr nach dem eigenen Vortrag des Ehemannes zum Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht zur Verfügung stand und somit jede Möglichkeit der Kenntnisnahme des Testamentsinhalts fehlte, war das gemeinschaftliche Testament formunwirksam.

Praxishinweis und Bewertung

Der Beschluss des OLG Brandenburg verdeutlicht eine wichtige, in der Praxis häufig unterschätzte Grenze des § 2267 BGB: Die Formerleichterung der Mitunterzeichnung setzt voraus, dass der mitunterzeichnende Ehegatte grundsätzlich in der Lage ist, den Testamentstext selbst zu lesen. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass der Testator den Inhalt seiner niedergeschriebenen letztwilligen Verfügung erfassen kann, bevor er diese durch seine Unterschrift rechtswirksam werden lässt.

Eine formgerechte Mitunterzeichnung indiziert, dass der Beteiligte die darin enthaltenen Erklärungen auch zur Kenntnis genommen hat und als eigene Verfügungen gelten lassen will.

Fehlt hingegen die Lesefähigkeit – etwa aufgrund einer Sehbehinderung ohne verfügbares Hilfsmittel –, ist die Mitunterzeichnung formunwirksam. In solchen Fällen verbleibt als einzige Testiermöglichkeit die Errichtung eines öffentlichen Testaments durch Erklärung gegenüber einem Notar nach § 2232 BGB.

Für die Praxis folgt daraus: Insbesondere in Ausnahmesituationen – Krankheit, körperliche Schwäche, Sehbeeinträchtigung – ist sorgfältig zu prüfen, ob die persönlichen Voraussetzungen für ein eigenhändiges Ehegattentestament überhaupt vorliegen. Im Zweifel ist stets die notarielle Form anzuraten.

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