Dienstradleasing und Krankengeld: Wer zahlt? Neues Urteil aus Aachen klärt auf (Aktenzeichen 8 Ca 2199/22)

Dienstradleasing ist im Trend, aber wer trägt die Leasingkosten, wenn man im Krankengeldbezug ist? Das Arbeitsgericht Aachen entschied am 02.09.2023 (Aktenzeichen 8 Ca 2199/22) in einem wegweisenden Fall über diese Frage.

Das Urteil im Überblick:

Laut dem Urteil müssen Arbeitgeber im Krankengeldbezug nicht automatisch die Leasingraten für das Dienstrad übernehmen. Die Kostentragung hängt von den individuellen vertraglichen Vereinbarungen ab.

Vertragsgrundlagen entscheidend:

Das Gericht betonte die Bedeutung klarer Vertragsregelungen. In den meisten Fällen müssen Arbeitnehmer die Leasingraten während des Krankengeldbezugs selbst übernehmen, es sei denn, der Arbeitsvertrag sieht etwas anderes vor.

Grenzen der Arbeitgeberverantwortung:

Das Urteil zeigt, dass die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers nicht automatisch auf das Dienstradleasing während des Krankengeldbezugs ausgeweitet wird.

Empfehlungen für Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer sollten ihre Verträge überprüfen und bei Unsicherheiten bezüglich der Kostenübernahme während des Krankengeldbezugs mit dem Arbeitgeber klären.

Fazit:

Das Urteil schafft Klarheit bezüglich der Kostenübernahme für Dienstradleasing während des Krankengeldbezugs. Individuelle Regelungen im Arbeitsvertrag sind entscheidend, und Arbeitnehmer sollten ihre Verträge im Blick behalten.

 

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