Betriebsunterbrechungs- / Betriebsausfallversicherung

Klagefristen laufen trotz Corona-Krise!

In den letzten Tagen treten immer mehr Unternehmermandanten mit dem gleichen Problem an uns heran: sie haben zwar schon seit längerer Zeit eine Betriebsunterbrechungs- bzw. Betriebsausfallversicherung abgeschlossen, haben aber nunmehr nach entsprechender Anzeige einer Unterbrechung auf Grund der Corona-Krise und der staatlichen Anordnungen von ihrem Versicherungsunternehmen die Mitteilung erhalten, dass aus Sicht des Versicherungsunternehmens keine Einstandspflicht bestünde, da entweder eine Unterbrechung auf Grund des konkreten Corona-Erregers (COVID-19) oder aber generell eine Unterbrechung wegen einer Seuche nicht mitversichert sei.

Hier machen es sich die Versicherungsunternehmen aus unserer Sicht zu leicht und verfahren momentan offensichtlich nach dem Prinzip der pauschalen Erstablehnung, frei nach dem Motto „erst einmal schauen, wie viele sich gegen die Ablehnung wehren“.

Die Ablehnung der Versicherungsunternehmen sollte jedoch genauestens überprüft werden. Die Einstandspflicht ist letztendlich von Ihrem Versicherungsvertrag, den dazugehörigen Versicherungsbedingungen, aber auch von den konkreten behördlichen Vorgehen abhängig. Häufig besteht trotz der pauschal begründeten Ablehnung des Versicherungsunternehmens eine Einstandspflicht von diesem.

Für eine konkrete Klärung Ihres spezifischen Falls wenden Sie sich bitte gerne an uns, damit auch keine Fristen versäumt werden. Wir sind auch in dieser Krisenzeit für Sie erreichbar!

Ihre Ansprechpartner in Würzburg, Marktheidenfeld, Schweinfurt und Kitzingen:

Dr. Rüdiger Herzog

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Telefon: 0931 / 32208-27
E-Mail:

Mario Aulbach

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 0931 / 32208-35
E-Mail:

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