Betriebsbedingte Kündigungen auf Grund Corona-Krise unwirksam!

Klagefristen laufen trotz Corona-Krise!

In der Presse ist vermehrt zu lesen, dass Unternehmen als ein Mittel zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise betriebsbedingte Kündigungen aussprechen bzw. in Betracht ziehen. Es wird auch befürchtet, dass Unternehmen eine Chance in der aktuellen Krise sehen, unliebsame Arbeitnehmer zu kündigen, die man ohnehin loswerden wollte.

An dieser Stelle wollen wir darauf hinweisen, dass derartige Kündigungen aus rechtlicher Sicht wohl unwirksam sind/wären. Denn die Corona-Krise ändert nichts an dem Grundsatz, dass das unternehmerische/wirtschaftliche Risiko von Auftrags-/Umsatzmangel vom Unternehmer zu tragen ist und nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden darf. Eine Kündigung würde aber genau eine solche Abwälzung darstellen.

Auch ändert die Krise natürlich nichts an der bestehenden Rechtslage bzw. an den bestehenden Gesetzen, wonach ein Arbeitnehmer, der länger als sechs Monate beschäftigt ist, Kündigungsschutz genießt, wenn der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt.

Für den Ausspruch einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung müssen daher alle Voraussetzungen erfüllt sein, die auch bisher, d.h. vor der Corona-Krise, erfüllt sein mussten.

Hieran wird es in den meisten Fällen fehlen, da allein die Corona-Krise und das damit verbundene Risiko des Auftragsmangels, des Absatzrückgangs, des Umsatzrückgangs oder der Veränderung der Marktstruktur die sonstigen Voraussetzungen für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung nicht erfüllen. Insbesondere das Feststehen des endgültigen, dauerhaften Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs dürfte – zumindest zum jetzigen Zeitpunkt – nicht gegeben sein, da noch niemand absehen kann, wie lange die Krise Bestand haben wird.

Auch sind im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit einer Kündigung die umfangreichen staatlichen Unterstützungsprogramme für Unternehmen auszuschöpfen, bevor Personal entlassen wird.

Vor diesen Hintergründen ist festzuhalten, dass man sich in den meisten Fällen der betriebsbedingten Kündigungen, die mit dem Argument „Corona“ erfolgen – zumindest noch – erfolgreich wehren kann. Dabei ist dringend zu beachten, dass ein solches „Wehren“ nur durch Einreichung einer Klage beim Arbeitsgericht erfolgen kann.

Die Frist für eine solche Klage beträgt 3 Wochen ab Zugang der Kündigung und diese Frist muss auch trotz Corona-Krise eingehalten werden, ansonsten ist die Kündigung wirksam!

Sollten Sie daher eine Kündigung erhalten haben oder in den nächsten Tagen erhalten, unterstützen wir Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Wir sind auch in dieser Krisenzeit für Sie erreichbar!

Ihre Ansprechpartner in Würzburg, Marktheidenfeld, Schweinfurt und Kitzingen:

Dr. Rüdiger Herzog

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Telefon: 0931 / 32208-27
E-Mail:

Mario Aulbach

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Telefon: 0931 / 32208-35
E-Mail:

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