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BAG kippt Standard-Freistellungsklauseln: wichtige Weichenstellung für Kündigung und Dienstwagen

Worum geht es in dem Urteil?

In der Entscheidung des BAG vom 25.03.2026, 5 AZR 108/25, hatte ein Außendienstmitarbeiter mit privat nutzbarem Dienstwagen selbst gekündigt. Der Arbeitgeber stellte ihn für die restliche Kündigungsfrist einseitig frei und verlangte den Dienstwagen zurück – gestützt auf eine formularmäßige Klausel im Arbeitsvertrag („Freistellung bei oder nach Kündigung“). Der Arbeitnehmer klagte auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die entgangene Privatnutzung des Fahrzeugs.

Die Kernaussage des BAG – verständlich auf den Punkt

1. Pauschale Freistellungsklauseln sind unwirksam

Das BAG stellt klar: Eine Standardklausel, die den Arbeitgeber bei jeder Kündigung ohne weitere Voraussetzungen zur Freistellung berechtigt, ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Sie verstößt gegen § 307 BGB, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.

2. Freistellung bleibt möglich – aber nur im Einzelfall begründet

Das BAG verbietet Freistellung nicht generell. Es verlangt aber eine konkrete Abwägung im Einzelfall:

  • Freistellung ist nur zulässig, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers vorliegen (z.B. Gefahr von Kundenabwerbung, Verrat von Geschäftsgeheimnissen, massiver Konflikt im Betrieb)
  • Diese Gründe müssen im konkreten Fall bestehen – eine pauschale Klausel ersetzt diese Prüfung nicht.

Weil das Landesarbeitsgericht nur die Klausel, nicht aber die Freistellung „ohne Klausel“ geprüft hatte, hat das BAG das Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

3. Dienstwagenentzug hängt an der Wirksamkeit der Freistellung

Die Entscheidung hat unmittelbare Folgen für Dienstwagenregelungen:

  • Ein Dienstwagen zur Privatnutzung ist Vergütungsbestandteil (Sachlohn).
  • Wird die Freistellung auf eine unwirksame Klausel gestützt und ist sie materiell-rechtlich nicht gerechtfertigt, fehlt auch die Grundlage, den Dienstwagen „einfach so“ zu entziehen.
  • Folge können Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung sein, wie sie das LAG Niedersachsen in der Vorinstanz zugesprochen hatte.

Parallel bestätigt das BAG seine Linie aus 5 AZR 171/24:

  • Bei einer wirksamen Freistellung und wirksamer Widerrufsklausel kann der Arbeitgeber die private Nutzung des Dienstwagens entschädigungslos widerrufen – allerdings nur nach AGB-fester, sachlich begründeter Regelung und unter Beachtung billigen Ermessens.

Kurz gesagt:

  • Unwirksame Freistellung = hohes Risiko für Dienstwagen-Entzug und Schadensersatz.
  • Wirksame, begründete Freistellung + „saubere“ Widerrufsklausel = rechtssicherer Entzug möglich.

Warum ist das Urteil für die Praxis so wichtig?

Für die Arbeitswelt – insbesondere bei Kündigungen – ist dieses Urteil eine Zäsur:

  • In vielen Arbeitsverträgen finden sich bisher pauschale Freistellungsklauseln („bei/ nach Kündigung“). Nach der BAG-Entscheidung sind diese Klauseln grundsätzlich unwirksam.
  • Arbeitgeber können sich nicht mehr darauf verlassen, dass eine „Standardfreistellung“ nach Kündigung rechtlich trägt – schon gar nicht, wenn daran der Entzug von Zusatzleistungen (Dienstwagen, Boni, etc.) hängt.
  • Arbeitnehmer müssen eine Freistellung nach Kündigung nicht mehr als Automatismus hinnehmen.

Gerade bei längeren Kündigungsfristen und hochwertigen Dienstwagen können sich aus Nutzungsausfallentschädigungen schnell erhebliche Beträge ergeben.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

  • Freistellung kritisch prüfen
    Sie wurden nach der Kündigung „unter Anrechnung von Urlaub“ freigestellt? Enthält Ihr Vertrag eine pauschale Freistellungsklausel, ist diese nach der BAG-Entscheidung sehr wahrscheinlich unwirksam.
  • Dienstwagen-Rückgabe nicht „blind“ akzeptieren
    Wird der Dienstwagen im Zuge der Freistellung entzogen, kann ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bestehen – insbesondere, wenn
    • die Freistellung nicht ausreichend begründet ist und
    • die Dienstwagen-/Widerrufsklausel rechtlich angreifbar ist.
  • Fristen und Ausschlussklauseln beachten
    Vertragliche Ausschlussfristen können kurz sein; wer zögert, riskiert den Verlust von Ansprüchen.

Wie wir Sie rechtlich unterstützen

Ob Freistellung, Dienstwagenentzug oder Kündigung: Wir prüfen Ihre Situation sorgfältig und vertreten Ihre Interessen außergerichtlich und vor dem Arbeitsgericht.

Was wir für Arbeitnehmer tun können

Wenn Sie nach einer Kündigung freigestellt wurden oder Ihren Dienstwagen nicht mehr nutzen dürfen, prüfen wir Ihre rechtlichen Möglichkeiten. Dabei geht es nicht nur um die Kündigung selbst, sondern auch um Ansprüche während der Kündigungsfrist.

  • Prüfung Ihres Arbeitsvertrags, zum Beispiel zu Freistellung, Dienstwagen und Ausschlussfristen
  • Einschätzung, ob Ihre Freistellung und der Dienstwagenentzug rechtmäßig waren
  • Durchsetzung von Beschäftigungsansprüchen bis zum Ende der Kündigungsfrist
  • Geltendmachung von Ansprüchen auf Nutzungsausfallentschädigung und Schadensersatz
  • Vertretung im Kündigungsschutz- und Zahlungsprozess vor den Arbeitsgerichten
Sie wurden freigestellt oder Ihr Dienstwagen wurde entzogen?

Lassen Sie Ihre Ansprüche rechtlich prüfen.

Beratung für Arbeitnehmer anfragen

Was Arbeitgeber jetzt beachten sollten

Für Arbeitgeber können unklare oder unwirksame Vertragsklauseln schnell zu rechtlichen und finanziellen Risiken führen. Besonders Freistellungsklauseln und Regelungen zum Dienstwagen sollten daher sorgfältig geprüft werden.

  • Überprüfung und Anpassung Ihrer Arbeitsvertragsmuster zu Freistellung, Dienstwagen und Ausschlussfristen
  • Rechtssichere Gestaltung von Widerrufsklauseln für Dienstwagen
  • Erarbeitung von Freistellungsleitlinien für HR, zum Beispiel Checklisten und Musterschreiben
  • Begleitung von Trennungssituationen von der strategischen Vorbereitung bis zur Umsetzung
  • Vertretung im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Wichtig für Arbeitgeber

Freistellungen sollten immer konkret begründet und dokumentiert werden, zum Beispiel bei Geheimnisschutz, Kundenabwanderungsrisiko oder erheblichen Konflikten. Auch Dienstwagen- und Widerrufsklauseln sollten rechtlich belastbar formuliert sein.

Sie möchten Vertragsmuster und Freistellungen rechtssicher gestalten?

Wir unterstützen Sie bei der Prüfung und Anpassung Ihrer arbeitsrechtlichen Unterlagen.

Beratung für Arbeitgeber anfragen

Ihr Ansprechpartner in Würzburg, Marktheidenfeld, Schweinfurt und Kitzingen:

Dr. Rüdiger Herzog

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Telefon: 0931 / 32208-27
E-Mail:

 

Mario Aulbach

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Fachanwalt für Verkehrsrecht

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