BAG kippt Einwurfeinschreiben als Zugangsnachweis – Botenzustellung wird zum neuen Praxisstandard
Neue BAG-Rechtsprechung zum Einwurfeinschreiben
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7.05.2026 (2 AZR 184/25) die Entscheidung des LAG Hamburg bestätigt, dass das heutige digitale Einwurfeinschreiben der Deutschen Post keinen Anscheinsbeweis für den Zugang eines Schreibens mehr begründet – selbst dann nicht, wenn Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg vorgelegt werden.
Kündigung scheitert am fehlenden Zugangsnachweis
Im entschiedenen Fall scheiterte eine krankheitsbedingte Kündigung daran, dass der Arbeitgeber den Zugang einer BEM-Einladung nur per Einwurfeinschreiben nachweisen wollte und damit beweisfällig blieb.
Was das Urteil für Arbeitgeber bedeutet
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie sich für Kündigungen, BEM-Einladungen und Abmahnungen künftig nicht mehr auf das Einwurfeinschreiben als sicheren Zugangsnachweis verlassen können. Stattdessen sollte der Zugang beweissicher organisiert werden – idealerweise durch persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder, als Regelfall, durch Zustellung per Boten.
Botenzustellung als neuer Praxisstandard
Der Bote sollte sowohl den Inhalt des Schreibens kennen als auch den Einwurf bzw. die Übergabe mit Datum, Uhrzeit und genauer Anschrift dokumentieren. Zudem muss er später als Zeuge zur Verfügung stehen können.
Praxishinweise für Arbeitgeber
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Einführung eines Standardverfahrens zur Botenzustellung von Kündigungen, BEM-Einladungen und Abmahnungen mit schriftlichem Zustellprotokoll.
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Einwurfeinschreiben nur noch ergänzend verwenden, nicht mehr als tragende Grundlage des Zugangsnachweises.
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In besonders kritischen Fällen zusätzlich Zustellung durch Gerichtsvollzieher prüfen.
Praxishinweise für Arbeitnehmer
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Bestreitet der Arbeitnehmer den Zugang eines per Einwurfeinschreiben verschickten Schreibens, bleibt der Arbeitgeber beweispflichtig und kann diesen Nachweis nach der neuen BAG-Rechtsprechung häufig nicht führen.
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Im Kündigungsschutzprozess sollte der Zustellweg genau geprüft werden; gerade beim Einwurfeinschreiben ergeben sich nun gute Ansatzpunkte, um die Wirksamkeit der Kündigung oder den behaupteten Zugang einer BEM-Einladung anzugreifen.
Wie wir Sie beim Zugangsnachweis rechtlich unterstützen
Ob Kündigung, BEM-Einladung, Abmahnung oder anderes arbeitsrechtliches Schreiben: Wir prüfen, ob der Zugang im Streitfall nachgewiesen werden kann und welche rechtlichen Folgen sich aus einem fehlenden oder unsicheren Zustellnachweis ergeben.
Was wir für Arbeitnehmer prüfen können
Wenn Sie eine Kündigung, Abmahnung oder BEM-Einladung angeblich per Einwurfeinschreiben erhalten haben sollen, lohnt sich eine genaue Prüfung des Zustellwegs. Nach der neuen BAG-Rechtsprechung reicht ein Einwurfeinschreiben häufig nicht aus, um den Zugang eines Schreibens sicher zu beweisen.
- Prüfung, ob der Arbeitgeber den Zugang des Schreibens im Streitfall beweisen kann
- Bewertung, ob Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg als Nachweis ausreichen
- Prüfung von Kündigungen, Abmahnungen und BEM-Einladungen auf formale Fehler
- Prüfung möglicher Angriffspunkte im Kündigungsschutzprozess
- Vertretung gegenüber Arbeitgebern und vor dem Arbeitsgericht
Lassen Sie prüfen, ob der Zugang im Streitfall ausreichend nachgewiesen werden kann.
Beratung für Arbeitnehmer anfragenWas Arbeitgeber jetzt beachten sollten
Für Arbeitgeber wird der rechtssichere Zugang arbeitsrechtlicher Schreiben noch wichtiger. Kündigungen, BEM-Einladungen und Abmahnungen sollten künftig nicht mehr allein auf das Einwurfeinschreiben gestützt werden. Stattdessen empfiehlt sich ein dokumentiertes Zustellverfahren, insbesondere per Boten.
- Einführung eines Standardverfahrens für Botenzustellungen
- Erstellung von Zustellprotokollen mit Datum, Uhrzeit und genauer Anschrift
- Prüfung bestehender HR-Prozesse zu Kündigungen, BEM-Einladungen und Abmahnungen
- Gestaltung rechtssicherer Muster für Zustellvermerke und Botenprotokolle
- Beratung zur Zustellung durch Boten oder Gerichtsvollzieher in besonders kritischen Fällen
Wichtig für Arbeitgeber
Einwurfeinschreiben sollten künftig nicht mehr als alleinige Grundlage für den Zugangsnachweis genutzt werden. Sicherer ist eine Botenzustellung, bei der der Bote den Inhalt des Schreibens kennt und den Einwurf oder die Übergabe genau dokumentiert.
Wir unterstützen Sie bei der Einführung eines beweissicheren Zustellverfahrens.
Beratung für Arbeitgeber anfragenIhr Ansprechpartner in Würzburg, Marktheidenfeld, Schweinfurt und Kitzingen:
Dr. Rüdiger Herzog
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Telefon: 0931 / 32208-27
E-Mail: info@jus-plus.de
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Mario Aulbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Telefon: 0931 / 32208-35
E-Mail: info@jus-plus.de
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