Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Ferienjobbern
Ferienjobs sind für Schüler und Studierende eine beliebte Möglichkeit, in den Ferien Geld zu verdienen und gleichzeitig erste Berufserfahrungen zu sammeln. Arbeitsrechtlich gibt es bei Ferienjobbern jedoch einige Besonderheiten, die sowohl von Arbeitgebern als auch von den jungen Beschäftigten beachtet werden sollten.
1. Alter und Arbeitszeiten
Für minderjährige Ferienjobber gelten die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Schüler, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, dürfen in den Schulferien bis zu vier Wochen im Jahr arbeiten. Ihre Arbeitszeit darf maximal acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich betragen. Die Arbeitszeiten müssen zwischen 6 und 20 Uhr liegen, mit Ausnahmen in bestimmten Branchen wie der Gastronomie. Kinder unter 15 Jahren dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden, es sei denn, es handelt sich um leichte Tätigkeiten wie das Austragen von Zeitungen.
2. Sozialversicherung und Steuern
Ferienjobs sind in der Regel sozialversicherungsfrei, wenn sie als kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden, also nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr andauern. Auch müssen sie nicht regelmäßig ausgeübt werden. Einkommen aus Ferienjobs ist bis zu einem bestimmten Freibetrag steuerfrei. Verdient der Ferienjobber mehr als diesen Freibetrag, fallen Lohnsteuern an, die unter bestimmten Bedingungen jedoch zurückerstattet werden können.
3. Mindestlohn
Ferienjobber haben in der Regel Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Ausnahmen gelten für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung und für Pflichtpraktika. Daher ist es wichtig, dass Arbeitgeber die aktuellen Regelungen des Mindestlohngesetzes im Blick behalten.
4. Arbeitsverträge
Auch Ferienjobber sollten einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, der die wesentlichen Bedingungen der Beschäftigung regelt. Dazu gehören insbesondere die Arbeitszeit, der Stundenlohn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Zudem sollte klar geregelt sein, welche Aufgaben der Ferienjobber übernimmt.
5. Urlaubsanspruch
Ferienjobber haben grundsätzlich einen Anspruch auf anteiligen Urlaub, sofern die Beschäftigung mindestens einen vollen Monat lang ausgeübt wird.
Ferienjobs bieten eine wertvolle Gelegenheit für junge Menschen, erste Berufserfahrungen zu sammeln. Dabei müssen jedoch sowohl Arbeitgeber als auch Ferienjobber die spezifischen arbeitsrechtlichen Regelungen beachten, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Besonders die Vorschriften zum Jugendarbeitsschutz, zur Sozialversicherung und zum Mindestlohn spielen dabei eine zentrale Rolle.
Ihr Ansprechpartner in Würzburg, Marktheidenfeld, Schweinfurt und Kitzingen:
Dr. Rüdiger Herzog
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Telefon: 0931 / 32208-27
E-Mail: info@jus-plus.de
Mario Aulbach
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Telefon: 0931 / 32208-35
E-Mail: info@jus-plus.de