Zweijahresfrist der Grundbuchberichtigung nach Erbfall
Zur Zweijahresfrist der Grundbuchberichtigung nach Erbfall
(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.12.2023 – 19 W 95/22, ErbR 2024, 295)
Mit dem Anfall der Erbschaft sieht sich der Erbe in der Regel mit den zahlreichen Fragen konfrontiert. Gehört zu dem Nachlass ein Grundstück, muss das Eigentum auf den neuen Eigentümer – den Erben bzw. die Erbengemeinschaft- umgeschrieben werden, was in der Regel mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
Gemäß Nr. 14110 (1) KV GNotKG ist die Grundbuchberichtigung gebührenfrei, wenn der Eintragungsantrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall beim Grundbuchamt unter Vorlage eines Erbnachweises (§ 35 GBO) eingereicht wird.
Entsteht jedoch über die Erbfolge eine Rechtsstreitigkeit, die zunächst in einem – oft langwierigen- Erbscheinverfahren geklärt werden muss, wird die Grundbuchberichtigung unter Vorlage des nunmehr erteilten Erbscheins erst nach Ablauf des Zweijahresfrist beantragt.
Kann der Erbe die Gebührenbefreiung dennoch in Anspruch nehmen?
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dies ausdrücklich verneint und somit die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum bestätigt.
In dem Beschluss vom 22.12.2023 (Az. 19 W 95/22) hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass sich die Zweijahresfrist nicht verlängert, wenn der Antrag nur deshalb verspätet wurde, weil die Erbfolge- etwa wegen Verzögerungen im Erbscheinverfahren-nicht früher geklärt werden konnte.
Bei der Zweijahresfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Auf die Frage eines Verschuldens des Antragstellers an der Fristversäumung kommt es nach der in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung nicht an.
In diesem Zusammenhang sei ferner auf den Beschluss des OLG Köln vom 28.08.2018 (Az. I-2 Wx 305/18) hingewiesen.
In seinem Beschluss hat das OLG Köln entschieden, dass bei Überschreitung der Zweijahresfrist keine Gebührenbefreiung in Anspruch genommen werden kann, auch dann nicht, wenn die der Erbfolge zugrunde liegende letztwillige Verfügung erst nach 11 Jahren nach dem Erbfall aufgefunden wurde. Das Gericht stellte klar, dass auch wenn der später Fund des Testaments nicht auf einem Verschulden der Erben beruht, dieser Umstand dennoch der Sphäre der Erben zuzuordnen ist.
Konsequenzen:
Wird der Antrag auf Grundbuchberichtigung erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt, wird die volle Gebühr gemäß Nr. 14110 KV GNotKG erhoben. Auf den Grund der Fristversäumnis oder das Verschulden des Antragsstellers kommt es nicht an.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Gebührenbefreiung bzw. -ermäßigung dann in Anspruch genommen werden könnte, wenn zwar ein Berichtigungsantrag fristgerecht gestellt wurde, dieser jedoch mangels Erbnachweises noch nicht vollzugsreif war.
In seinem Beschluss hat das OLG Karlsruhe diese praxisrelevante, aber umstrittene Rechtsfrage leider offengelassen, da in der Entscheidung es nicht darauf ankam.
Zum Teil haben die Oberlandesgerichte die Gebührenbefreiung im Falle einer fristgerechten Antragsstellung ohne gleichzeitige Vorlage des Erbnachweises unter Verweis auf den § 18 Abs. 1 GBO jedoch zugelassen.
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Dr. Alexander Grün
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