Verbraucherschutz gestärkt: Der BGH verbietet einseitige Zinsanpassungen von Sparkassen bei Prämiensparverträgen
Betroffenen Sparern stehen Zinsnachforderungen in z. T. vierstelliger Höhe zu
Banken dürfen die Verzinsung von langfristigen (Prämien-)Sparverträgen nicht einseitig variabel anpassen. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 06.10.2021 – Az. XI ZR 234/20.
Banken müssen aufgrund dieses Urteils nun zu Gunsten ihrer Kund*innen nachberechnen. Das kann für Betroffene hohe Nachzahlungen z.T. in vierstelliger Höhe bringen.
Der BGH beanstandete dabei konkret, dass sich die beklagte Sparkasse in ihren AGB das Recht einräumte, den ursprünglich vertraglich fixierten Zinssatz einseitig variabel mittels Aushangs im Kassenraum anzupassen. Dies sei intransparent und nicht mit dem geltenden Verbraucherschutz vereinbar.