Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes als Vorfeldinitiator

(Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2025 – 1 Sa 59/24)

Neue Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgericht vom 22.01.2025, Aktenzeichen: 1 Sa 59/24, zur Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes als Vorfeldinitiator

Hintergrund

Der Fall betrifft eine Arbeitnehmerin, die beim L. T. e.V. als Referentin für Bildung beschäftigt war und später bei einer Tochtergesellschaft der Organisation arbeitete. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad von 30 und wurde vor der Kündigung durch die Beklagte, eine Tochterfirma, gekündigt. Die Klägerin hatte sich vor der Kündigung aktiv in die Vorbereitung einer Betriebsratswahl eingebracht, unter anderem durch eine notarielle Erklärung und Kontaktaufnahme mit Kolleginnen.

Zentrale Entscheidungspunkte

Das Gericht musste entscheiden, ob die Klägerin den besonderen Kündigungsschutz als „Vorfeldinitiatorin“ gemäß § 15 Abs. 3b KSchG verwirken kann, weil sie die Beklagte nicht rechtzeitig über die Umstände ihrer Initiativen informiert hatte. Das Thüringer Landesarbeitsgericht entschied, dass dieser Schutz verwirkt wurde, weil die Klägerin die Beklagte nicht innerhalb einer angemessenen Frist (drei Wochen nach Zugang der Kündigung) über ihre Initiativen informiert hatte. Das Gericht übernahm dabei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verwirkung des besonderen Kündigungsschutzes bei schwerbehinderten Menschen und wendete sie auf den Fall des Vorfeldinitiators an.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zeigt, dass auch bei besonderen Schutzrechten eine Frist eingehalten werden muss, um diese nicht zu verwirken. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes bei einer Schwerbehinderung auf die Fallgestaltungen des Sonderkündigungsschutzes als Vorfeldinitiator gemäß § 15 Abs. 3b KSchG übertragbar sind, höchstrichterlich bislang ungeklärt ist.

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