Kontrolle des Browserverlaufs durch den Arbeitgeber

Vor einigen Wochen fand eine Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg den Weg in alle Nachrichten und Tageszeitungen:

Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige eine außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) des Arbeitsverhältnisses.
Spannend in diesem Zusammenhang war die Frage, ob der Arbeitgeber den Browserverlauf des Dienst-PCs auf die private Nutzung hin kontrollieren, und ob dies heimlich ohne Zustimmung des Betroffenen geschehen darf.
Mittlerweile ist das Urteil im Langtext veröffentlicht, sodass wir auf die Begründung des LAG einen genaueren Blick werfen können.

Man würde es sich zu einfach machen, das Urteil nur so zusammenzufassen, dass das Kontrollieren des Browserverlaufes per se erlaubt sei. Die Richter machten sich viel Mühe (mit insgesamt knapp 200 Absätzen) zu begründen, warum dies in dem vorliegenden Einzelfall erlaubt ist. Dennoch wird mit dem Urteil die Tür etwas weiter geöffnet, inwieweit Arbeitgeber in die Privatsphäre ihrer Angestellten eingreifen dürfen.

Dem Arbeitgeber fiel bei Überprüfung des Internetdatenvolumens auf, dass das Datenvolumen vom Rechner des Arbeitnehmers einen Umfang aufweist, wie ihn sonst nur Server des Arbeitgebers haben. Daraufhin wurde der Arbeitnehmer zur Rede gestellt. Dieser räumte ein, den Rechner auch für private Zwecke zu nutzen. Aufgrund dieser massiven privaten Nutzung wurde dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt. Der Browserverlauf wurde für eine spätere Beweissicherung gespeichert und ausgewertet. Es kam zum Kündigungsschutzprozess.

Bei privater Internetnutzung während der Arbeitszeit verletzt der Arbeitnehmer grundsätzlich seine Hauptleistungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Diese Pflichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt.

Die Beweisaufnahme hat dann ergeben, dass der Arbeitnehmer in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen das Internet für mindestens 40 Stunden privat genutzt hat, umgerechnet also volle fünf Arbeitstage. In diesem Zeitraum wurden insgesamt 14.349 Internetseiten aufgerufen. Je Aufruf wurde eine durchschnittliche Surfzeit von 10 Sekunden zugrunde gelegt, welche aus Stichproben an drei Tagen in diesem Zeitraum errechnet wurde.

Nach Meinung des LAG Berlin-Brandenburg darf die Auswertung des Surfverhaltens anhand des Browserverlaufs als Beweis verwertet werden. § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG erlaube die Speicherung und Auswertung der Verlaufsdaten in der Browserchronik, da diese Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses (hier für die Entscheidung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) erhoben werden.

Interessant in diesem Zusammenhang ist, dass das LAG die Meinung vertritt, in der vorliegenden Fallkonstellation sei es unerheblich, dass die Anwesenheit des Arbeitnehmers bei der Auswertung unter Umständen ein milderes Mittel darstellen würde, da es auch bei seiner Hinzuziehung zum selben Ergebnis gekommen wäre.

Art und Weise der Auswertung wären auch bei Anwesenheit des Klägers wie erfolgt durchgeführt worden, da es sich bloß um ein Auslesen von automatisiert generierten Einträgen zu Tag, Uhrzeit und Adressen aufgerufener Internetseiten handelt. Darüber hinaus sei dem Kläger auch die Möglichkeit des vorbeugenden Rechtsschutzes durch die Heimlichkeit nicht genommen worden, da er zu der privaten Nutzung seines Rechners befragt wurde und damit rechnen musste, dass auf die gespeicherten Daten des dienstlich genutzten Rechners im Falle eines Prozesses zu Beweiszwecken zurückgegriffen wird.

Aber selbst dann, wenn man die Auffassung vertritt, die Speicherung und Nutzung der Browserchronik sei rechtswidrig, so führt dies laut dem LAG nicht zu einem Verbot der Verwertung der Beweise. Das Interesse an der Verwertung der Daten überwiege (jedenfalls im vorliegenden Fall) das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers: Der Arbeitgeber gestattete die private Nutzung des Rechners, wies aber zugleich darauf hin, dass eine Überprüfung der entstehenden technischen Daten im Rahmen einer stichprobenartigen Kontrolle stattfinden kann. Daher könne der Arbeitnehmer hinsichtlich der bei Privatnutzung entstandenen Daten keine Vertraulichkeit erwarten.

Hinzukomme, dass der Missbrauch hier nicht anders als durch die Verbindungsdaten nachgewiesen werden könne, da der Kläger das Internet in einem Einzelzimmer nutzte und Zeugen nicht zur Verfügung stehen. Hierdurch gewährte der Arbeitgeber einen Vertrauensvorschuss zur selbständigen und ordnungsgemäßen Erledigung der Arbeit. Daher muss der Arbeitnehmer eine in der Auswertung personenbezogener Daten liegende Persönlichkeitsrechtsverletzung mit Rücksicht auf berechtigte Belange des Arbeitgebers hinnehmen.

Wegen der grundsätzlichen und fallübergreifenden Bedeutung lies das Landesarbeitsgericht die Revision zu. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Thema ebenfalls noch befassen.

Folgende unserer Rechtsanwälte stehen Ihnen zu diesem Thema gerne zur Verfügung:

Dr. Rüdiger Herzog

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Mario Aulbach

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