Homeoffice kein milderes Mittel bei betriebsbedingter Änderungskündigung

Homeoffice ist kein milderes Mittel bei betriebsbedingter Änderungskündigung

(Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 4. November 2024 – 9 Sa 42/24)

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschied am 4. November 2024 im Verfahren 9 Sa 42/24, dass die Möglichkeit, eine Tätigkeit im Homeoffice auszuüben, kein milderes Mittel im Sinne des § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) darstellt, wenn der Arbeitgeber eine Änderungskündigung ausspricht, um den Arbeitsort zu verlegen. Zudem wurde klargestellt, dass Arbeitnehmer keinen generellen Anspruch auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz haben.​

Sachverhalt

Der Kläger war als Meister in der Endmontage tätig und führte seine Arbeit teilweise im Homeoffice aus. Nach der Schließung des Betriebsstandorts wurde ihm eine Änderungskündigung angeboten, die eine Fortführung der Tätigkeit an einem etwa 240 km entfernten Standort vorsah. Der Kläger akzeptierte die Kündigung unter der Bedingung, dass er die Arbeit weiterhin im Homeoffice ausführen könne. Er bot an, bei Bedarf monatlich zu persönlichen Besprechungen an den neuen Standort zu reisen.​

Das Arbeitsgericht wies die Klage des Klägers ab, da die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt sei und der Kläger keinen Anspruch auf eine Tätigkeit ausschließlich im Homeoffice habe. Das LAG bestätigte diese Entscheidung.

Entscheidung des LAG

Das LAG stellte fest, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner unternehmerischen Organisationsfreiheit den Arbeitsort bestimmen könne. Ein Arbeitnehmer habe keinen Anspruch darauf, dass ihm ein vollständiger Homeoffice-Arbeitsplatz eingerichtet und angeboten wird. Die Möglichkeit, die Tätigkeit im Homeoffice auszuüben, stelle kein milderes Mittel zur Änderungskündigung dar. Der Arbeitgeber müsse nicht prüfen, ob die Tätigkeit auch im Homeoffice erbracht werden könne, wenn er den Arbeitsort verlege. Zudem sei ein genereller Anspruch auf Homeoffice nicht gegeben, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, wie etwa gesundheitliche Einschränkungen des Arbeitnehmers.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil stärkt die Rechte der Arbeitgeber, indem es deren unternehmerische Freiheit bei der Bestimmung des Arbeitsorts anerkennt. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, Homeoffice-Arbeitsplätze anzubieten oder bestehende Homeoffice-Regelungen beizubehalten, auch nicht zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung.
Das Gewähren von tageweiser Tätigkeit im Homeoffice durch den Arbeitgeber begründet keinen uneingeschränkten Homeoffice Arbeitsplatz, den der Arbeitnehmer für sich einfordern kann.

Der Arbeitgeber sollte es vermeiden, sich vertraglich zur Gewährung von Homeoffice zu verpflichten und sich vielmehr im Weisungsrecht gemäß § 106 GewO bewegen, um sich einen Gestaltungsspielraum zu bewahren.

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