Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

Bereits mit Urteil vom 19.12.2013, NJW 2014, 452 - Endress, hat sich der EuGH mit dem sogenannten Policenmodell befasst.

Er hat hier festgestellt, dass die Befristung des Widerspruchsrechts auf ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie infolge unzulänglicher Belehrung europarechtswidrig ist.

Dies hat weitreichende Folgen für den Verbraucher. Dieser kann bei einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung gemäß § 5a VVG auch heute noch von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die eingezahlten Beiträge sowie eine Nutzungsentschädigung zurückfordern.

Dies gilt allerdings nur für Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die zwischen dem 29.07.1994 und 31.12.2007 im Rahmen des sogenannten Policenmodells abgeschlossen wurden.

Policenmodell bedeutet hierbei, dass die maßgeblichen Vertragsunterlagen, d.h. Verbraucherinformation sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht bereits bei Antragstellung übergeben wurden, sondern diese Unterlagen vielmehr erst mit dem Versicherungsschein übersandt wurden.

Wurde in diesen Unterlagen keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung verwandt, besteht also auch heute noch das Widerspruchsrecht.

Attraktiv ist die Nutzung dieses Widerspruchsrechts für Versicherungsnehmer, die erst spät ihre Lebens- und Rentenversicherungsverträge abgeschlossen haben, da hier der Rückkaufswert häufig weit unter der Summe der eingezahlten Beiträge liegt. Auch in den Fällen, in welchen Lebens- und Rentenversicherungsverträge bereits gekündigt wurden und der Rückkaufswert ausgezahlt wurde, besteht noch die Möglichkeit des Widerspruchs und damit auch die Möglichkeit der Rückabwicklung des gesamten Versicherungsvertrages.

Die Prüfung, ob eine rechtswirksame Widerspruchsbelehrung gemäß § 5a VVG a.F. erfolgt ist, ist komplex.

Folgende unserer Rechtsanwälte stehen Ihnen zu diesem Thema gerne zur Verfügung:

Julia Scheuermann

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Versicherungsrecht

Telefon: 0931 / 32208-24
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