Widerrufsjoker/Dieselskandal

Der Dieselskandal zieht nach wie vor seine Kreise

Sollten Sie Eigentümer eines Dieselfahrzeugs sein, sind Sie sicherlich und berechtigterweise in Sorge: Gerade nach den beiden aktuellen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 drohen zumindest in Innenstädten Dieselfahrverbote, massive Wertverluste Ihres Fahrzeugs sind zu befürchten, von negativen Kurz- und Langzeitfolgen nach dem Software-Update wird berichtet.

Auch wenn nun die einschlägigen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Autoverkäufer in manchen Fällen bereits verjährt sein sollten, besteht nach wie vor eine Chance, sich bei den Autoherstellern schadlos zu halten. Allerdings drohen diese Ansprüche zum 31.12.2018 zu verjähren.

Es sind derzeit zahlreiche gerichtliche Verfahren im Gange, die Rechtsprechung ist aber nach wie vor nicht einheitlich.

Nunmehr hat aber das Landgericht Würzburg mit einem aktuellen Urteil vom 23.02.2018 dem Rückabwicklungsverlangen eines Betroffenen gegen den Autohersteller stattgegeben.
Bei diesem Urteil handelt es sich um ein für den Landgerichtsbezirk Würzburg wegweisendes Urteil.
Am Landgericht Hamburg hat weiter ein Richter ein VW-Autohaus dazu verurteilt, einen Diesel mit manipulierter Software zurückzunehmen, obwohl bereits ein Update erfolgt war – und ihn gegen das Nachfolgemodell auszutauschen.

Gerade vor dem Hintergrund dieser Urteile haben sich nun für die Betroffenen völlig neue Perspektiven entwickelt, wobei die Prüfung der Rechtslage nach wie vor äußerst komplex und sicherlich kein Selbstläufer ist.

Widerrufsjoker

Völlig unabhängig vom Dieselskandal kommt eine Rückabwicklung eines Autokaufs (ganz gleich welches Fabrikat, ob alt oder neu, Diesel oder Benziner) evtl. dann in Betracht, wenn ein Verbraucher sein Fahrzeug bei einem Händler erworben und über diesen finanziert hat (z. B. über die Autobank des Herstellers).

Bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen bzw. unvollständigen Verbraucherinformationen wäre evtl. ein Widerruf des Darlehensvertrages möglich, der dann auf den Autokaufvertrag durchschlagen würde.

Für eine Prüfung der Rechtslage stehen wir Ihnen nun gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Folgende unserer Rechtsanwälte stehen Ihnen zu diesem Thema gerne zur Verfügung:

Thomas Lenzen

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Telefon: 0931 / 32208-22
E-Mail:

Nikolaus Hantke

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Telefon: 0931 / 32208-32
E-Mail:

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